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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
von Rohr Holzbau AG Egerkingen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der von Rohr Holzbau AG (nachfolgend «Unternehmer» genannt ). Sie sind integrierender Bestandteil aller Offerten und Auftragsbestätigungen und werden mit Auftragsvergabe oder Auftragserteilung vom Besteller akzeptiert . Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

2. Offerte / Projektierung

a. Offertgrundlagen

Die Offerte behält gemäss Befristung auf dem Dokument ihre Gültigkeitsdauer. Ohne explizite Befristung ist die Offerte 30 Kalendertage gültig. Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge, Offerte, U -Wertberechnungen etc.) die er dem Kunden übergibt. Diese Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht werden. Auch dürfen Offerten, welche von uns erarbeitet worden sind, nicht anderen Unternehmern zugänglich gemacht werden. 

b. Fachplanung (Detailplanung)

Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt etc.) erstellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch den Unternehmer. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung. 

c. Preisgrundlagen

Preisanpassungen sind auf jeden Fall möglich, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegen (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden und Gerüsten, welche zu Mehraufwand führen). Ein Teuerungsausgleich nach dem Baukostenindex wird grundsätzlich vereinbart. 

d. Bestellungsänderungen

Bei Verminderung der Bestellmenge um mehr als 10% kann ein Zuschlag auf dem Angebotspreis verrechnet werden. Vom Kunden gewünschte Konstruktions - oder Leistungsänderungen gegenüber der Bestätigung sind kostenpflichtig und werden gemäss Ziffer 3b abgerechnet. 

e. Offertüberarbeitung

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Offerten zu überarbeiten. Es steht ihm frei, dies kostenlos oder kostenpflichtig zu erbringen. Im Falle einer kostenpflichtigen Überarbeitung/Ergänzung der Offerte wird der Besteller vorgängig informiert. Das Erstellen einer 1. Offerte hingegen ist kostenlos, wenn nichts anderes definiert wurde. 

3. Werkvertrag / Auftragsbestätigung

a. Allgemein

Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf gesetzliche Vorschriften und Normen sowie auf behördliche Verfügungen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung und Leistung, sowie die Krankheits - und Unfallverhütung beziehen. Falls der Unternehmer selbständig über die Aufwendung des Bestellers hinaus besondere Vorkehrungen treffen muss, so ist der Besteller verpflichtet, diese allfälligen Mehrkosten zu übernehmen. 

b. Bauen nach Aufwand

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, werden sämtliche Arbeiten in Regie, d.h. nach Aufwand ausgeführt. 
Die Regiesätze bestimmen sich: 
a) Für die Personalkosten nach den aktuell gültigen Verrechnungsansätzen, 
b) Für das Lagermaterial zu den aktuell gültigen Lagerkonditionen, 
c) Für Material, direkt vom Lieferanten, zu den aktuellen gültigen Materialmargen, 
d) Für Spezialmaschinen und Geräte nach den aktuell gültigen Verrechnungsansätzen und Mietkonditionen. 
Die Verrechnungsansätze werden dem Besteller bekannt gegeben. Betriebs- und teuerungsbedingte Anpassungen werden vorbehalten. 
Regierapporte werden per Mail versendet. Ohne Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden während der Arbeitswoche gelten die Rapporte als genehmigt und können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr beanstandet werden. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. 

c. Bauen nach Ausmass

In diesem Fall ergibt sich die geschuldete Vergütung aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheit multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis. Die massgebliche Menge wird entweder nach dem tatsächlichen Ausmass (durch Messen, Wägen, Zählen, Lieferscheine etc.) oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass ermittelt. 
Die Einheitspreise und die Art der Bestimmung der geleisteten Menge (tatsächlich oder plangemäss) wird vor Baubeginn schriftlich vereinbart. Fehlt es ausnahmsweise einer Abrede, wird die geleistete Menge durch tatsächliches Ausmessen bestimmt. 

d. Bauen mit Pauschalpreis

Der schriftlich vereinbarte und als solcher bezeichnete Pauschalpreis ist sowohl Höchst - als auch Mindestpreis. Er ist verbindlich, wenn gemäss den beschriebenen Positionen oder Leistungsbeschrieben gebaut wird. Bestellungsänderungen ergeben Mehr- respektive Minderpreise, die in der Abrechnung auch als solche aufgeführt sind. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend aktuell gültigem Satz im Abrechnungsjahr gestellt und ist somit nicht Teil des Pauschalpreises. 

4. Liefervoraussetzungen

a. Planung

Zusatzaufwände für Planungsänderungen, ausgelöst durch Bestellungsänderungen nach Genehmigung der Auftragsbestätigung, werden in Rechnung gestellt. 

b. Termine

Bei Verschiebungen von Terminangaben werden die Termine anhand unserer Planung neu vergeben. 

c. Zufahrt

Die Zufahrt muss für einen LKW - Breite 2.50 m, Länge bis 18m - gewährleistet sein. Auf der Baustelle sind tragfähige Abstellmöglichkeiten für die Transportpritschen zur Verfügung zu stellen (Länge gerade 30.00m x Breite 3.00m, 30 t Tragfähigkeit, Gefälle  max. 3%). Falls die Zufahrt nicht in dieser Form gewährleistet ist, muss dies durch den Besteller mitgeteilt werden, vor Auftragsvergabe. 

d. Absturzsicherungen / Gerüste 

Entspricht das durch den Besteller zu erstellende Gerüst /die Absturzsicherung nicht den aktuell gültigen Sicherheitsvorschriften (z.B. SUVA), werden die Arbeiten vom Unternehmer unterbrochen/nicht gestartet. Die dadurch entstandenen Wartezeiten und Arbeitsunterbrüche werden nach Regietarif verrechnet. 
Die Bauleitung, resp. der Auftraggeber hat uns vor Ausführungsstart die Bestätigung über das korrekt erstellte Gerüst /Absturzsicherung zuzustellen. 
Der Besteller ist verantwortlich für die Absturzsicherung, sofern diese nicht in unserem Angebot / Auftrag enthalten ist. 

5. Zahlungsbedingungen

a. Fakturierung

Die anfallenden Kosten werden nach Bauabschluss verrechnet. Bei grösseren Beträgen steht es dem Unternehmer frei, Akontozahlungen in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfrist beider Varianten beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart und schriftlich festgehalten worden ist. Gemeinsam vereinbarte Skontoabzüge dürfen nur während der schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist von 14 Tagen getätigt werden. 
Unberechtigte Abzüge nach Ablauf der Frist werden nachgefordert . 

 

Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig. 

b. Zahlungskonditionen

Rechnungen, Akontorechnungen sowie Schlussrechnungen sind innert der angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Bei Verzug ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% (gem. OR) sowie Inkassogebühren zu verlangen. 

 

Der Unternehmer behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Arbeiten einzustellen oder so lange zurückzubehalten, bis die Zahlung sichergestellt ist. 

 

Wird die in Rechnung gestellte Summe innerhalb angemessener Frist nicht bezahlt bzw. keine Sicherheit für den Betrag geleistet, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. 

6. Versicherungen

a. Haftpflichtversicherung

Der Unternehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Für Schäden, welche durch die Bauherrschaft oder deren Hilfskräfte verursacht werden, hat die Bauherrschaft für den nötigen Versicherungsschutz zu sorgen. 

7. Gewährleistung / Garantie / Haftung

a. Gewährleistung

Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz oder die Nachbesserung von schadhaften Teilen. Für Folgeschäden unsererseits haften wir nur bis zum Deckungsumfang unserer Haftpflichtversicherung. Der Ersatz von Kosten für Leistungen, welche der Kunde selbst oder Dritte erbracht haben, ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden auf Wandelung oder Preisminderung besteht nicht. 
Der Besteller hat die Behebung von Mängeln jeder Art ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen und Umtriebe zu dulden. 

b. Ausschluss der Gewährleistung

Unsere Gewährleistung schliesst Mängel aus, welche auf mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Jede Gewährleistung für Mängel, die auf Fehler in der Baukonstruktion oder in Plänen, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt oder bestätigt wurden, zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. 

c. Holz ist ein Naturprodukt

Wir arbeiten mit dem natürlichen Rohstoff Holz. Abweichungen und Unterschiede in der Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe sind kein Reklamationsgrund. 
Bewittertes Holz kann sich auch in der Form stark verändern. Diese Eigenschaften des Naturproduktes Holz sind dem Besteller bekannt und werden in Kauf genommen. 

d. Kleinere Mängel

Unwesentliche Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zur Nichtabnahme des Werkes und zum Rückbehalt von Zahlungen. 

e. Schäden Dritter

Für Schäden, die nach Abschluss jeweiliger Arbeiten an unseren Produkten und Leistungen durch unbekannte Dritte entstanden sind, können wir keine Haftung übernehmen. 

f. Garantiefrist

Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahmedatum des Bauteils. Für verdeckte (vorher nicht erkennbare) Mängel haftet der Unternehmer während 5 Jahren. Sie müssen durch den Besteller innert 60 Tagen nach Entdecken schriftlich gerügt werden. 

g. Recht auf Verbesserung

Werden Mängel oder Schäden durch den Besteller ohne Kenntnis vom Unternehmer in schriftlicher Form von Drittunternehmen behoben, besteht kein Recht auf Schadenersatz-Zahlung in irgendwelcher Form. 

h. Garantiescheine

Wird vom Besteller eine zweijährige Bank - oder Versicherungsgarantie verlangt, wird diese in Form eines offiziellen Garantiescheins kostenlos abgegeben. Ein Garantieschein für eine fünfjährige Bank - oder Versicherungsgarantie wird dem Besteller vollumfänglich in Rechnung gestellt. 

i. Holz in der Bauzeit

Es ist darauf zu achten, dass während der Bau - und Heizperiode ständig für ausreichende Luftfeuchtigkeit gesorgt ist. Wir liefern schon in einer sehr frühen Phase ein Endprodukt (z.B. Vollholzplatten als Decken). Deshalb ist es wichtig, dass in der weiteren Bauphase die relative Luftfeuchtigkeit bei zwischen 45 -60% liegt. Die technischen Angaben sind insbesondere bei Austrocknung von Unterlagsböden zu berücksichtigen, damit Risse in den Sichtholzdecken reduziert werden können. 

j. Deklaration Holz

Die Deklaration ist auf der jeweiligen Offerte ersichtlich. 

8. Urheber- und Nutzungsrechte

a. Datenschutzreglement

Das Datenschutzreglement ist auf der Website https://www.vonrohr.swiss/datenschutz einsehbar. 

b. Urheberrecht

Das Angebot und die zugehörigen Zeichnungen, Pläne, Beschriebe, Muster etc. sind unser Eigentum und dürfen anderen Bewerbern nicht zugänglich gemacht werden. 

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der von Rohr Holzbau AG und damit Egerkingen/SO. 

10. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit von EU -Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Egerkingen, 18.05.2026

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